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Kommunalwahlen in Bayern am 08.03.2026

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Kommunalwahlen am 08. März 2026
Kommunalwahlen am 08. März 2026

Gemeinderatswahlen und Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen in Bayern werden rund 39.500 kommunale Mandatsträger für grundsätzlich sechs Jahre gewählt. In den Gemeinden die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sowie die Gemeinderatsmitglieder, in den Landkreisen die Landrätinnen und Landräte sowie die Kreistage.

Bayern gliedert sich in 2.056 Gemeinden sowie 71 Landkreise. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration betreut die Kommunalwahlen, ist Ansprechpartner für die Kommunen in Bayern und tritt für deren Belange ein.

Die Aufgaben der Gemeinden beziehen sich auf das unmittelbare Lebensumfeld der Bürgerinnen und Bürger. Sie kümmern sich um die Ortsentwicklung, die Versorgung mit Trinkwasser, Strom und Gas, die Unterhaltung von Straßen, Wegen, Plätzen sowie die Abwasserentsorgung und die Arbeit der Feuerwehr. Im Rahmen freiwilliger Leistungen sorgen Kommunen für Schwimmbäder, Sporthallen und andere Freizeiteinrichtungen, vernetzen Vereine und andere gesellschaftlich engagierte Gruppen.

Die Landkreise kümmern sich um Aufgaben, die Gemeinden allein nicht leisten könnten. Hierzu zählen Bau von Schulen, Krankenhäusern und Kreisstraßen, die Abfallbeseitigung oder das Betreiben von Jugendhilfe und Rettungsdiensten.

Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden alle sechs Jahre statt. Gewählt werden:

...die meisten ersten Bürgermeisterinnen, ersten Bürgermeister, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister
...die meisten Landrätinnen und Landräte
...alle Gemeinde- bzw. Stadtratsmitglieder und
...alle Kreisrätinnen und Kreisräte


Nur wenige Bürgermeister- und Landratswahlen finden außerhalb dieses Termins statt, falls nämlich die Amtszeit einer amtierenden ersten Bürgermeisterin, eines amtierenden ersten Bürgermeisters, einer amtierenden Landrätin oder eines amtierenden Landrats nicht mit der Wahlzeit des Gemeinderates bzw. Kreistages übereinstimmt, z. B. nach Tod oder Rücktritt einer vorherigen Amtsinhaberin oder eines vorherigen Amtsinhabers.

 

 


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